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   BSG, 30.03.1967 - 12 RJ 172/63   

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https://dejure.org/1967,3833
BSG, 30.03.1967 - 12 RJ 172/63 (https://dejure.org/1967,3833)
BSG, Entscheidung vom 30.03.1967 - 12 RJ 172/63 (https://dejure.org/1967,3833)
BSG, Entscheidung vom 30. März 1967 - 12 RJ 172/63 (https://dejure.org/1967,3833)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinterbliebenenrente - Frühere Ehefrau - Unterhaltsanspruch - Schadensersatzanspruch - Unterhalt aus sonstigem Grunde

Papierfundstellen

  • BSGE 26, 190
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91

    Sozialversicherung - Witwenrente - Unterhalt - Getrenntleben - Gleichheitssatz -

    Dementsprechend ist diese Vorschrift von den obersten Bundesgerichten im Laufe der Zeit mehrfach angewandt worden, ohne daß sie - soweit ersichtlich - in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandet worden wäre (vgl BSG, Urteil vom 17. Mai 1962 - 11 RV 344/59 - BSGE 26, 190; BSG, Urteil vom 2. Juni 1976 - 1 RA 125/75 -, Breithaupt 1977, 135; BSGE 42, 60 = SozR 2200 § 1265 Nr. 17; BSGE 42, 56 = SozR 2200 § 1265 Nr. 18; BSGE 42, 290 = SozR 2200 § 1265 Nr. 23; BGH, FamRZ 1966, 492; 1986, 661; BVerwGE 39, 221).
  • BSG, 27.04.1989 - 5 RJ 1/88

    Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1 RVO bei Todeserklärung

    Es ist zwar inzwischen anerkannt, daß diese Vorschrift über den Wortlaut hinaus auch die nach § 38 Abs. 2 EheG aufgelöste Ehe erfaßt; denn § 1265 soll alle Fälle regeln, in denen der frühere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch haben kann (vgl BSG-Urteil vom 30. März 1967 in BSGE 26, 190, 193).

    Da es sich um eine Eheauflösung anders als durch Scheidung handelte und demgemäß auch kein Schuldausspruch vorliegt, kommt ein Unterhaltsanspruch nur nach § 61 Abs. 2 EheG in Betracht, wobei an die Stelle des Ehegatten, der die Scheidung verlangt, derjenige tritt, der die Todeserklärung betreibt (vgl BSG-Urteil vom 30. März 1967 aaO).

  • SG Aachen, 30.03.2006 - S 4 R 181/05

    Rentenversicherung

    Der Anspruch muss auf Unterhalt gehen, nicht auf andere Leistungen, wie z. B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (BSGE 26, 190).Dementsprechend genügen nicht nur die Ansprüche auf Kindesunterhalt, die die Tochter der Klägerin an diese abgetreten hatte.
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